Vereinssatzung

Satzung

der

Insel der Künste e.V.

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Insel der Künste“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Melle.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Vereinszweck ist die Förderung der Kultur und Kunst insbesondere im Bereich von Melle und Umgebung. Angehenden oder etablierten Künstlern soll die Möglichkeit zur Eigenkreativität in der Öffentlichkeit gegeben werden. Dazu dient insbesondere die Durchführung von Workshops zum Beispiel im Bereich Malerei, Drucktechnik, Recycling-Mosaike und andere künstlerische Bereiche, von Veranstaltungen zur Förderung (junger) Musiker, Musikveranstaltungen, Lesungen für Erwachsene und Kinder und Kinderworkshops sowie Benefizveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden

  1. von natürlichen Personen; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich;
  2. von juristischen Personen.

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand ist befugt, in begründeten Fällen, über die eine Beschlussfassung herbeizuführen ist, die beantragte Mitgliedschaft abzulehnen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle volljährigen Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die künstlerischen und kulturellen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen.

§ 6 Beitrag

Der Vereinsbeitrag ist im voraus zu entrichten. Er kann jährlich oder in vierteljährlichen Raten gezahlt werden. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen Beträge zu stunden oder zu erlassen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September (des Jahres) zugegangen sein.

3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes, sofern sie zweimal erfolglos gemahnt und ihnen die Beiträge nicht gestundet wurden, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied überdies aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins,
  • grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Der Betroffene kann sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses per Einschreiben gegen die Ausschließung wenden. Es muss dann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Vorstandsbeschluss herbeigeführt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

dem Kassenwart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt auch über die Wahlperiode hinaus so lang im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

4. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer belegten Auslagen.

§ 10 Geschäftsbereich des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens, Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Workshops und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Beauftragten unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin, einzuberufen. Anträge müssen dem Vorstand schriftlich vorliegen. Eine Antragfrist kann vom Vorstand nur festgesetzt werden, wenn mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin eingeladen wird.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts,
  • die Entgegennahme des Kassenberichts,
  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder und des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über die Höhe der Jahresmindestbeiträge,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe von Gründen, schriftlich beantragt wird oder der Vorstand sie für notwendig hält.

4. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

5. Der Verein fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

6. Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder, erfolgt unter beiden Bewerbern mit dem höchsten Stimmanteil eine Stichwahl, bei der die Mehrheit genügt.

7. Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht eine geheime Abstimmung beantragt wird. Bei mehreren Wahlvorschlägen erfolgt stets geheime Abstimmung.

8. Die Änderung dieser Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Kassenführung

1. Der Kassenwart besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.

2. Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1. März dem Vorsitzenden die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

3. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

4. Der Revisionsbericht wird der Mitgliederversammlung nach vorheriger Unterrichtung des Vorstandes schriftlich erstattet. Aus ihm müssen eine Übersicht sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Entlastungsvorschläge hervorgehen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn er in der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt wurde.
  1. Wird die Auflösung beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch und legt die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsch-Baltischen Freundeskreis e.V., Galbrinkstr. 39, 49326 Melle, Telefon 05428 93022, Vorsitzende Ursula von Bistram, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 15.08.2020 in den Räumlichkeiten der Insel der Künste, Haferstraße 20, 49324 Melle beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Etwaige redaktionelle Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand des Vereins von sich aus vornehmen.

Melle, den 15.08.2020